Zum Thema Pflege in unterschiedlichen Einrichtungen gibt es viele Fragen und Sorgen bei Seniorinnen und Senioren und deren Angehörigen. Zu diesem Thema referierte Frau Karin Ostendorff, die Leiterin des Fachbereichs Soziales/Jobcenter der Kreisverwaltung Borken, im Rahmen einer Veranstaltung des Vereins „Leben im Alter in Reken e.V.“ vor ca. 25 Interessierten Zuhörern.
Was ist das eigentlich „Betreutes Wohnen?“ Hierbei handelt es sich nicht um einen klar zu definierenden Begriff. Dahinter verbergen kann sich das Wohnen in einer betreuten Wohnanlage, das sogenannte Service-Wohnen, wo man die Kaltmiete mit Nebenkosten, eine häufig unterschiedliche Betreuungspauschale und sonstige Lebenshaltungskosten zahlen muss. Benötigte Pflegeleistungen müssen dazu gekauft werden. Beim betreuten Wohnen in einer Wohngemeinschaft zahlt man eine Betreuungspauschale für die dauernde Anwesenheit einer Betreuungskraft, individuelle Pflegekosten, einen Betrag in die Haushaltskasse und die Miete mit Nebenkosten. Zum Leben In beiden Wohnformen erhält man Unterstützungsleistungen aus der Pflegekasse, wenn eine Pflegestufe vorliegt, nämlich das Pflegegeld und die Pflegesachleistung. In solchem Fall zahlt sie auch für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege je bis zu 1612 € jährlich. Die medizinischen Leistungen wie das Anziehen der Kompressionsstrümpfe und die Gabe von Medikamenten bezahlt die Krankenkasse, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.
Frau Ostendorff erläuterte eingehend die Möglichkeit der Hilfen durch das Sozialamt. Anspruch darauf haben Pflegbedürftige, deren Einkommen und Vermögen nicht auseichen. Dabei werden Leistungen aus der Pflegekasse angerechnet. Zu Einkommen gehören die Rente, das Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Steuererstattungen, Einnahmen aus selbständiger Arbeit und Kapitalvermögen und Unterhaltsleistungen. Ebenso wird das vorhandene Vermögen angerechnet. Dazu zählen Bargeld, Guthaben auf Spar- und Girokonten, Bausparverträge, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen, PKW und Haus- und Grundbesitz. Die Einkommensgrenze liegt zurzeit bei 808 € plus Kaltmiete für die eigene Wohnung. Liegt das Einkommen einschließlich des Vermögens unter dieser Grenze, gewährt das Sozialamt Hilfe.
Zum nicht einzusetzenden Vermögen bei der Zahlung von Sozialleistungen gehören ein angemessenes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, kleine Barbeträge bis zu 2600 € bei Alleinstehenden und 3412 € bei Ehepaaren und eine angemessene Bestattungsvorsorgevertrag von 5200 €.
Die Anrechnung des eigenen Vermögens löste zum Abschluss eine rege Diskussion aus.