Gesetzliches Erbrecht – Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen

Die Informationsveranstaltung „Gesetzliches Erbrecht –

 

Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen am

 

Mittwoch, den 08.09.2021 um 16 Uhr im RekenForum

 

wurde mit über 80 Besuchern wirklich gut besucht.

 

Die Rechtsanwältin Frau Sabine Westhues-Wedig und

 

der Rechtsanwalt und Notar Herr Thomas Kutsch gaben

 

Informationen zum gesetzlichen Erbrecht und über die

 

Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen. Es

 

wurden Risiken aufgezeigt, die bestehen, wenn keine

 

Vorsorge durch Testament oder Erbvertrag getroffen

 

wurde. Im Anschluss daran haben die Teilnehmer viele

 

Fragen gestellt, die von den beiden Referenten geduldig

 

beantwortet wurden.

 

 

 

gez. C. Rösing

 

Anlage:

Handouts

 

 

 

Gesetzliche Erbfolge

 

 

 

Gibt es einen Erben erster Ordnung, sind alle anderen vom Erbe ausgeschlossen.

 

 

Erbrecht des Ehegatten

Neben den Verwandten zählt der verheiratete Ehegatte zu den gesetzlichen Erben. Wie viel der Ehegatte erbt, hängt vom Güterstand der Ehegatten sowie von der Ordnung der überlebenden Verwandten ab (§ 1931 BGB).

 Sind neben dem überlebenden Ehegatten nur Erben des zweiten Rangs oder Großeltern vorhanden, so steht dem Ehegatten neben seinem Erbteil zusätzlich der Anspruch auf den ehelichen Hausstand und die Hochzeitsgeschenke zu.

 

Erbquote des überlebenden Ehegatten gegenüber ...

Güter­gemeinschaft

Güter­trennung

Zugewinn­gemeinschaft

... Erben erster Ordnung

ein Kind

1/4

1/2

1/2
(1/4 + 1/4)

zwei Kinder

1/4

1/3

1/2

... Verwandten zweiten Ranges

1/2

1/2

3/4
(1/2 + 1/4)

... Großeltern

ohne weitere Erben dritter Ordnung

1/2

1/2

3/4

ein überlebender Großelternteil und erbberechtigte Abkömmlinge

1/2
+ Erbteil der Abkömmlinge

1/2
+ Erbteil der

Abkömmlinge

3/4
+ Erbteil der Abkömmlinge

weder Erben erster noch zweiter Ordnung bzw. Großeltern

1/1

Pflichtteil

Dabei handelt sich um einen Anspruch, der vom Erben durch Geldzahlung zu erfüllen ist. Er  beläuft sich auf 50% des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

 

Pflichtteilsberechtigt sind folgende Personen:

  • alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel) – ehelich, außerehelich und adoptiert,
  • der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  • die Eltern des Erblassers

 

Nicht pflichtteilsberechtigt sind unter anderem:

  • Geschwister,
  • (nichteheliche) Lebensgefährten,
  • Onkel & Tanten,
  • Neffen & Nichten,
  • Großeltern oder
  • entfernte Verwandte des Verstorbenen.

 

Wenn nähere Abkömmlinge (z.B. Kinder) vorhanden sind, bekommen entferntere Nachkommen (z.B. Enkelkinder) keinen Pflichtteil. 

 

bei Zugewinngemeinschaft:

 

neben Verwandten der 1. Ordnung 1/8

neben Verwandten der 2. Ordnung 1/4 und

neben sonstigen Verwandten 1/2

 

Daneben kann der enterbte Ehegatte den Zugewinnausgleich geltend machen.

 

Hat der Ehegatte einen Erbteil oder ein Vermächtnis erhalten, steht ihm daneben noch der so genannte „große“ Pflichtteil zu. Dieser beträgt neben Verwandten der 1. Ordnung 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung 3/8 und neben sonstigen Verwandten 1/2.

Letztwillige Verfügungen im Erbrecht

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann die gesetzliche Erbfolge umgangen werden.

 

Folgende Testamentsarten gibt es:

1. Eigenhändiges Testament

2. Notarielles Testament

3. Gemeinschaftliches Testament (Sonderform: Berliner Testament)

4. Nottestament

5. Behindertentestament

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine in Vertragsform erstellte Verfügung von Todes wegen, womit der Erblasser Erben einsetzen kann.

 

Der Abschluss eines  Erbvertrags bietet sich in folgenden Situationen an:

  • wenn bestimmte Personen abgesichert werden sollen, z. B. Personen, die Pflegeleistungen erbringen
  • um eine Unternehmensnachfolge zu sichern
  • bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Erbschein

Gibt es weder ein Testament noch einen Erbvertrag, muss ein Erbschein beantragt werden, um gegenüber Dritten den Nachlass verwalten, umzuschreiben oder in Empfang nehmen zu können. Ein Erbschein ist insbesondere erforderlich bei Auseinandersetzungen mit dem Grundbuchamt und der Übertragung einer Immobilie des Verstorbenen auf den Erben.

 

Der berechtigte Erbe, der das Erbe auch angenommen hat, kann den Antrag selbst beim Nachlassgericht beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Einzugsgebiet der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.

 

Folgende Unterlagen muss er dem Nachlassgericht vorgelegen:

 

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Erblassers
  • Familienstammbuch für die Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse
  • Angabe anhängiger Verfahren hinsichtlich des Erbrechts
  • Daten von Miterben bei vorliegender Erbengemeinschaft (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis; ggf. inklusive Geburtsurkunden) und lebender oder verstorbener Verwandter des Erblassers (auch dann, wenn diese von der Erbfolge ausgeschlossen wurden)
  • Güterstand bei überlebendem Ehegatten des Erblassers bzw. Vermögensstand bei eingetragener Lebenspartnerschaft
  • soweit vorhanden Vorlage von Testament und/oder Erbverträgen bzw. Angabe der Verwahrstelle
  • Angabe das Erbe angenommen zu haben
  • Angabe des Nachlasswertes (für die Kostenermittlung)
  • ggf. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

 

Das Gericht kann von dem Antragsteller zusätzlich zu den vorgelegten Informationen noch eine Versicherung an Eides statt verlangen.

Nach Eintritt des Erbfalls ist Folgendes zu veranlassen:

Meldung des Todesfalls

Der Todesfall muss spätestens am Werktag nach dem Eintritt des Todes beim Standesamt, angezeigt werden. Das Standesamt des Bezirkes, in dem der Sterbefall eingetreten ist, ist zuständig.

 Beantragung der Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde muss beim Standesamt in mehreren Ausführungen beantragt werden. Sie wird von vielen Behörden, Banken und Versicherungen verlangt.

 

Mitzubringen sind:

  • den Totenschein,
  • Personalausweis des Verstorbenen,
  • die Geburtsurkunde des Verstorbenen,
  • eine Heiratsurkunde oder ein Scheidungsurteil,
  • bei einem schon verstorbenen Ehepartner dessen Sterbeurkunde,
  • bei einem eingetragenen Lebenspartner einen Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft.

 

Die genannten Dokumente befinden sich meist im Familienstammbuch.

Benachrichtigung von Versicherungen und Banken

  • Krankenkasse und Rentenversicherung
  • (an den Arbeitgeber, der Krankenkasse u. Rentenversicherung informiert)
  • Hausrats-, Kfz- und Haftpflichtversicherungen
  • Lebens-, Unfall- oder Sterbegeldversicherung (Meldung binnen 24 bis 72 Stunden schriftlich oder per Telefon)
  • evtl. Konten und Vollmachten sperren bzw. notfalls widerrufen (Vollmachten  erlöschen nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers)

Bestattungsregeln

Die nächsten Angehörigen bestimmen Art und Weise der Bestattung auch wenn sie nicht die Erben sind. Sie haben das Recht und die Pflicht der Totenfürsorge. Die Kosten haben die Erben zu tragen, die laufenden Kosten der Unterhaltung und Pflege des Grabes jedoch nicht.

Testamente beim Nachlassgericht vorlegen

Ein Testament oder Schriftstück, das ein Testament sein könnte, muss unverzüglich nach Auffinden beim zuständigen Nachlassgericht abgeliefert werden. Eine Versendung sollte aus Beweisgründen immer per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

Nachlassverzeichnis erstellen

Eine Auflistung aller Nachlasswerte und Nachlassverbindlichkeiten erstellen. Dies ist sinnvoll, wenn

  • ein gesetzlicher Erbe enterbt wurde (zur Berechnung des Pflichtteils)
  • der Verdacht besteht, dass das Erbe verschuldet ist

Mietverhältnisse prüfen

Die Erben werden automatisch Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Wollen sie dies nicht, müssen sie und/oder der Vermieter außerordentlich kündigen, d.h. ab Kenntnis des Todes innerhalb eines Monats. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats gültig – wird z. B. am 4.8.2020 gekündigt, ist die Kündigung zum 31.10.2020 gültig und das Mietverhältnis beendet.

 

Ausnahme bei einem gemeinsamen Haushalt von Eheleuten bzw. Lebenspartnern. Wurde der Vertrag nur zwischen einem Ehepartner und dem Vermieter geschlossen, tritt der verbleibende Ehepartner im Erbfall in das Mietverhältnis ein. Wird die Wohnung von den gemeinsamen Kindern bewohnt, treten diese in das Mietverhältnis ein. In diesen Fällen steht dem Vermieter kein Sonderkündigungsrecht zu.

 

Erklärt der Ehepartner bzw. die Kinder innerhalb eines Monats dem Vermieter, dass kein Interesse am Mietverhältnis besteht, gilt der Eintritt als nicht erfolgt und sie haften nicht für die mietvertraglichen Verpflichtungen. In diesem Fall kann der Vermieter  das Mietverhältnis innerhalb eines Monats kündigen.

 

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