Wenn die Rente nicht reicht

Wenn die Rente nicht reicht...

Informationen zur Grundsicherung

 

Bei Renten unterhalb von 840 € weist der Rententräger den Empfänger auf die Möglichkeit zum Bezug von Grundsicherungsleistungen hin. Deshalb informierte Herr Wiesner, Leiter des Jobcenters der Gemeinde Reken die Anwesenden in kleiner, aber dafür interessierter Runde über die Leistungen der Grundsicherung. Die Veranstaltung wurde vom Verein „Leben im Alter in Reken e.V.“ organisiert.

 

                           

 

Grundsicherungsleistung kann beim örtlichen Sozialamt bzw. Jobcenter beantragt werden. Wiesner erläuterte an konkreten Rechenbeispielen die Regelsatzhöhen und ging auf die Fragen der Interessierten ein. Er wies die Anwesenden aber auch darauf hin, dass konkret im Einzellfall geprüft werden müsse, wann Grundsicherungsleistungen gezahlt werden können. Pauschal kann gesagt werden, dass wegen der im Vergleich zu Großstädten deutlich geringeren Unterkunftskosten, in Reken in der Regel eine Rente von 840 € nicht zum Leistungsbezug führt.

Weitere Informationen können dem nachfolgendem Merkblatt entnommen werden.

 

Informationen zur Grundsicherung - Stand: 10/2013 -

 

Informationen zur Grundsicherung- Stand: 10/2013 -

Ab  01.  01.  2005  gibt  es  eine  neue  Sozialleistung,  die  Grundsicherung  im  Alter  und  bei  Erwerbsminderung, im Rahmen des 4. Kapitels des SGB XII. Was ist die Grundsicherung? Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf fürden Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt  sich  hierbei  nicht  um  Sozialhilfe.  Dies  bedeutet,  dass  Kinder  bzw.  Eltern  nicht  zumUnterhalt herangezogen werden. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam überein  jährliches  Gesamteinkommen  ab  100.000  EUR,  besteht  kein  Anspruch  auf  Grundsicherungsleistungen.Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten? Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

•  die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

•  die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.Anspruch auf Leistungen haben Personen,

• die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.

• aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können. Zum Einkommen gehören zum Beispiel: Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

•  Renten, auch aus dem Ausland  

•  Haus- und Grundvermögen,

•  Pensionen,   •  PKW’s,•  Wohngeld,   •  Bargeld,

•  Erwerbseinkommen   •  Wertpapiere

•  Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechtenu.a.

•  Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen , Bausparkassen u.a.

•  Unterhalt des getrennt lebenden /geschiedenen Ehegatten

•  Rückkaufwerte von Lebens- undSterbeversicherungen

•  Zinsen

•   Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

•    Miet- und PachteinnahmenSonstiges  Nicht angerechnet werden Geldbeträgebei Alleinstehenden bis zu einem Betragvon 2.600 EUR und bei Verheirateten /Lebenspartner von 3.214 EUR. Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogenwerden. In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen? Der Bedarf umfasst

•  den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz

•  die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig),

•  ggfls. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und

•  bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes. Dies bedeutet beispielsweise für einen Alleinstehenden mit einer Miete von 245 EUR, Heizkosten von 50 EUR und einer Rente von 200 EUR einen Grundsicherungsbedarf von:Regelsatz Haushaltsvorstand   382,00 EUR Unterkunftskosten   245,00 EUR Heizkosten   50,00 EUR Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung Mehrbedarf von 17 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis Bedarfs-Summe   677,00 EUR abzüglich Netto-Renteneinkommen   200,00 EUR ergibt einen Grundsicherungsbedarf   477,00 EUR. Dies bedeutet beispielsweise für ein Ehepaar mit einer Miete von 318,50 EUR, Heizkosten von 75 EUR und einer Rente von 400 EUR einen Grundsicherungsbedarf von: Mischregelsatz Person 1 [(382,00 EUR +308,00 EUR) /2=]Person 2345,00 EUR 345,00 EUR Unterkunftskosten   318,50 EUR Heizkosten   75,00 EUR Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung Mehrbedarf von 17 % wegen Merkmal G im Schwerbehindertenausweis Bedarfs-Summe   1.083,50 EUR abzüglich Netto-Renteneinkommen   400,00 EUR ergibt einen Grundsicherungsbedarf   683,50 EUR

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