„Wer muss auch im Ruhestand Steuern zahlen?“

Diplom-Betriebswirtin Sabrina Röttgers informiert

 

 

„Wer muss auch im Ruhestand Steuern zahlen?“ darüber informiert die DiplomBetriebswirtin Sabrina Röttgers vom Steuerbüro Röttgers in Reken die ca. 60 interessierten Rekener Bürgerinnen und Bürger, die der Einladung des Vereins „Leben im Alter in Reken e.V.“ in RekenForum gefolgt waren. In ihrem Einführungsreferat benannte Frau Röttgers einige grundsätzliche Dinge zum Thema. Die Rente aus der deutschen Rentenversicherung ist nur zum Teil steuerpflichtig. Der steuerfreie Teil hängt davon ab, ab wann man seine Rente bezieht. In 2005 unterliegen 50% der Rente der Besteuerung. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang ab 2006 erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 um jährlich 2%, anschließend bis zur vollständigen Versteuerung (100%) in 2040 um jährlich 1%. Dieser einmalig berechnete steuerfreie Teil der Rente wird für die gesamte Ruhephase festgeschrieben. Somit sind zukünftige Rentenerhöhungen zu 100% steuerpflichtig. Zum steuerpflichtigen Teil der Rente müssen eventuell sonstige Einkünfte hinzugerechnet werden, so ergibt sich die Summe der Einkünfte. Von der Summe der Einkünfte können Vorsorgeaufwendungen (beschränkt) abgezogen werden und dann ergibt sich das  zu versteuernde Einkommen. Beträgt dieses bei Alleinstehenden mehr als 8.004,- € (ab 2013 8.130,- €) und bei Ehepaaren mehr als 16.008,- € (16.260,- €), muss Einkommensteuer gezahlt werden. Bei den Versorgungsbezügen (Pensionen) ist es etwas anders. Hier wird von den Einnahmen ein Freibetrag abgezogen. In 2005 betrug dieser 3.000,- €. Er verringert sich bis zum Jahr 2020 jährlich um 1,6% und von 2021 bis 2040 um jährlich 0,8%. Zusätzlich darf ein Zuschlag abgezogen werden (in 2005 900,-€, aber auch jährliche Absenkung lt. Einkommensteuergesetz). Daraus ergibt sich dann der steuerpflichtige Teil der Pension.

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